Straßenreinigung & Winterdienst

 

Straßenreinigung & Winterdienst

Die rechtsverbindliche Grundlage für den Winterdienst ist die „Verordnung über Art und Umfang der Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Wolfsburg“ (Straßenreinigungsverordnung) der Stadt Wolfsburg.

Zur Schneeräumpflicht von Anliegern wird hier auf die städtische Straßenreinigungsverordnung verwiesen unter https://www.wolfsburg.de/straßenreinigung

Rechtsnorm:
„Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der ordnungsmäßigen Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Wolfsburg (Straßenreinigungsverordnung)“

Erlass:
Stadt Wolfsburg (per Ratsbeschluss)

Inhalt:
Die Straßenreinigungsverordnung regelt die Reinigungspflicht, definiert den Reinigungsbereich und in einem Straßenverzeichnis die zu reinigenden Straßen, Wege und Plätze, regelt die Reinigung der übrigen Straßen, Wege und Plätze und den Reinigungsumfang, die Schneeräumung und Glättebeseitigung, die zeitliche Begrenzung der Reinigungspflicht, sowie die Reinigungspflicht bei übermäßiger Verunreinigung.

Die Veröffentlichung der aktuell geltenden Fassung geschieht über das Amtsblatt der Stadt Wolfsburg.

Im Winterdienst kommen bis zu 9 Großstreuer und parallel dazu 4 Winterdienstkleinfahrzeuge der WAS zum Einsatz, um die in der Straßenreinigungsverordnung vorgegebenen Straßen und Radwege von Schnee und Eis zu befreien.

Straßen mit städtischem Räumdienst

Die in die öffentliche Straßenreinigung einbezogenen Straßen und Radwege werden von der WAS im Rahmen des städtischen Winterdienstes betreut, sofern dies in der Straßenreinigungsverordnung vorgegeben ist. Ansonsten ist der Winterdienst auf den Anlieger übertragen.

Stadtplan mit interaktivem Straßen- und Radwegenetz,
welche vom städtischen Winterdienst geräumt und gestreut werden.

Im Funktionsfeld rechts neben der Stadtkarte kann durch Doppelklick auf das Ordnersymbol „Winterdienst“ die Zeichenerklärung geöffnet und die Anzeige für Straßen und/oder Radwegeinteraktiv zu- oder abgeschaltet werden.

Alle Gehwege und Straßen ohne städtischen Räumdienst

Auszugsweise Auflistung von wesentlichen Vorgaben aus der Straßenreinigungsverordnung der Stadt Wolfsburg:

  • Schnee- und Glättebeseitigung muss an Werktagen bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr durchgeführt sein und ist bis 20 Uhr aufrechtzuerhalten
  • Straßen sind bis zur Straßenmitte zu räumen
  • Gehwege in einer geringeren Breite als 1,50 m sind vollständig, alle anderen mindestens in einer Breite von 1,50 m schnee- und eisfrei zu halten und bei Glätte abzustreuen
  • Fehlt ein Gehweg, ist ein 1,50 m breiter Streifen neben der Fahrbahn freizuhalten
  • Sand, Splitt oder andere abstumpfende Mittel sind einzusetzen, Streusalz ist auf Gehwegen unzulässig (besonders gefährliche Stellen und Situationen, z. B. Blitzeis, ausgenommen)
  • Gossen sind schnee- und eisfrei zu halten, um bei eintretendem Tauwetter den Abfluss des Schmelzwasser zu gewährleisten

 

Straßenreinigung und Winterdienst sind für Sauberkeit und Sicherheit im öffentlichen Straßenraum zuständig. Die Straßen, die für den öffentlichen Verkehr von besonderer Bedeutung sind, werden daher in die „Öffentliche Einrichtung Straßenreinigung“ aufgenommen.
Diese Zuordnung regelt die Stadt Wolfsburg in ihrer „Verordnung über Art und Umfang der Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Wolfsburg“ (Straßenreinigungsverordnung). Die WAS ist danach für knapp die Hälfte des Straßennetzes auf Wolfsburger Gebiet für die Straßenreinigung und den Winterdienst verantwortlich.

Das städtische Radwegenetz unterliegt gänzlich der städtischen Reinigungspflicht, welche von der WAS für die Stadt Wolfsburg durchgeführt wird.

Pro Arbeitstag sind 5 Großkehrmaschinen, 6 Kleinkehrmaschinen sowie 8 Handkolonnen im Einsatz, welche neben den genannten Straßen und Radwegen auch die Fußgängerzone und verschiedene öffentliche Plätze, Bushaltestellen und Verkehrsflächen reinigen und die dort vorhandenen WAS-Papierkörbe leeren.

Rechtliche Grundlagen

Die „Öffentliche Einrichtung Straßenreinigung“ stützt sich auf mehrere Rechtsnormen. Für Wolfsburg sind dies

  • das Niedersächsische Straßengesetz (NStrG)
  • die städtische Verordnung über Art und Umfang der Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Wolfsburg (Straßenreinigungsverordnung)
  • die städtische Satzung über die Träger und Übertragung der Pflicht zur Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Wolfsburg (Straßenreinigungsübertragungssatzung)
  • die Satzung der Wolfsburger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung - kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (WAS) - über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Wolfsburg (Straßenreinigungsgebührensatzung – StrRGS)

Der von der WAS zu erbringende Umfang der Leistungen der Straßenreinigung ergibt sich zum einen aus der Straßenreinigungsverordnung der Stadt Wolfsburg nebst Straßenverzeichnis, zum anderen aus der Straßenreinigungsübertragungssatzung der Stadt Wolfsburg, in der festgelegt wird, in welchem Umfang Reinigungspflichten auf die Anlieger übertragen werden.

Städtische Regelungen

Rechtsnorm:
„Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der ordnungsmäßigen Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Wolfsburg (Straßenreinigungsverordnung)“

Erlass:
Stadt Wolfsburg (per Ratsbeschluss)

Inhalt:
Die Straßenreinigungsverordnung regelt die Reinigungspflicht, definiert den Reinigungsbereich und in einem Straßenverzeichnis die zu reinigenden Straßen, Wege und Plätze, regelt die Reinigung der übrigen Straßen, Wege und Plätze und den Reinigungsumfang, die Schneeräumung und Glättebeseitigung, die zeitliche Begrenzung der Reinigungspflicht, sowie die Reinigungspflicht bei übermäßiger Verunreinigung.

Die Veröffentlichung der aktuell geltenden Fassung geschieht über das Amtsblatt der Stadt Wolfsburg.

Rechtsnorm:
„Satzung über die Träger und Übertragung der Pflicht zur Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Wolfsburg (Straßenreinigungsübertragungssatzung)“

Erlass:
Stadt Wolfsburg (per Ratsbeschluss)

Inhalt:
Die Straßenreinigungsübertragungssatzung definiert die Träger und die Übertragung der Reinigungspflicht, sowie die Übernahme der Reinigungspflicht durch Dritte. Sie legt fest, dass die Reinigung einschließlich der Schneeräumung und Glättebeseitigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der Straßenreinigungsverordnung der WAS obliegt, soweit die Reinigung nicht den Grundstückseigentümern und Inhabern besonders bezeichneter dinglicher Nutzungsrechte übertragen wird.

Die Veröffentlichung der aktuell geltenden Fassung geschieht über das Amtsblatt der Stadt Wolfsburg.

  

Satzung WAS (PDF-Dateien)

 

Berichtigung zur Satzung der Wolfsbuger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung - kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (WAS) - über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Wolfsburg (Straßenreinigungsgebührensatzung – StrRGS) (Amtsblatt für die Stadt Wolfsburg vom 22.12.2017, Nr. 52, S. 563)

1. Änderungssatzung zur Satzung der Wolfsburger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung – kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (WAS) – über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Wolfsburg (Straßenreinigungsgebührensatzung – StrRGS)

2. Änderungssatzung zur Satzung der Wolfsburger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung – kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (WAS) – über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Wolfsburg (Straßenreinigungsgebührensatzung – StrRGS)

3. Änderungssatzung zur Satzung der Wolfsburger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Wolfsburg – StrRGS)

4. Änderungssatzung zur Satzung der Wolfsburger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Wolfsburg – StrRGS)

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